1.3.1. 1.3.1.1. Gemäss Rechtsprechung ist die Behörde verpflichtet, die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist. Gegebenenfalls ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen (Art. 385 Abs. 2 StPO; BGE 142 I 10 E. 2.4.3 ff. mit Hinweisen).