1.3. Es bleibt zu prüfen, ob das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, dem Beschuldigten eine Nachfrist zur Verbesserung der formungültigen Berufungserklärung anzusetzen und damit sowie mit Blick auf die Eingabe des Verteidigers vom 13. September 2022 die Frist als gewahrt gilt.