erklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 f. StPO sowie mangels qualifizierter elektronischer Signatur derselben dem Formerfordernis gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO nicht. Innerhalb der Berufungsfrist ist somit keine frist- und formgerechte Berufungserklärung eingegangen. Die nach Aufforderung durch die Strafrechtskanzlei eingegangene elektronisch unterzeichnete und formgerechte Berufungserklärung vom 13. September 2022 an das - 10 - Obergericht, Abteilung Strafgericht, erfolgte nach Fristablauf einen Tag verspätet.