1.2.2. Die per IncaMail am 12. September 2022 zuhanden der falschen Zustelladresse, nämlich diejenige des Versicherungsgerichts, eingereichte Eingabe schadet dem Beschuldigten zwar grundsätzlich nicht. Vorliegend ist diese Eingabe aber mangels Berufungserklärung mit Anträgen nicht als gültige Rechtsmitteleingabe einzustufen. Der Verteidiger hat am 12. September 2022 ohne Begleitschreiben (Berufungserklärung) und ohne qualifizierte elektronische Signatur (Art. 110 Abs. 2 StPO) lediglich das vorinstanzliche Urteil bei einem nicht zuständigen Gericht per IncaMail eingereicht. Mangels Inhalt und Anträgen genügt die Eingabe vom 12. September 2022 den Gültigkeitserfordernissen einer Berufungs-