ST.2021.77, ST.2020.6686 Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO». Das Sekretariat des Obergerichts, Abteilung Zivil- und Strafgericht, teilte dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am 13. September 2022 um 10:23 Uhr per E-Mail mit, dass die elektronische Eingabe fälschlicherweise an das Versicherungsgericht geschickt worden sei und eine allfällige Berufungserklärung an das Strafgericht eingereicht werden müsste. Überdies sei die Berufungserklärung selber beim Versicherungsgericht nicht eingegangen.