Die Frist gilt nach Abs. 4 auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter. Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen). -9-