Gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Bei elektronischer Einreichung ist gemäss Art. 91 Abs. 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 2 StPO für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (vgl. BGE 139 IV 257 E. 3.2). Die Frist gilt nach Abs. 4 auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht.