nicht (vgl. LUZIUS EUGSTER, BSK StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 400 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn eine Eingabe schriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet wurde (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.3.2). Die einfache elektronische Nachricht genügt diesen Anforderungen nicht. Gleiches gilt auch für eingeschriebene elektronische Sendungen über die Versandplattform von IncaMail (Urteil des Bundesgerichts 1B_456/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2).