sie stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1 StPO). Diese Vorprüfung beschränkt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die Überprüfung des Umfangs der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Eine eingehende Prüfung – beispielsweise der Fristwahrung, der Legitimation, der Beschwer oder der grundsätzlichen Zulässigkeit der Berufung – erfolgt in diesem Verfahrensabschnitt (noch)