1.1. 1.1.1. Vor der Sachentscheidung hat das Berufungsgericht in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleistung und natürlich auch jedem anderen Gerichtsmitglied gestellt werden. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten, wenn die Form nicht eingehalten oder die (Rechtsmittel-)Frist verpasst wird (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht entscheidet schriftlich über die Zulässigkeit der Berufung (vgl. zum Ganzen LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 403 StPO).