3.6. Der Beschuldigte reichte am 5. Oktober 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträge fest. -7- 3.7. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Berufung unter Kostenfolge abzuweisen sei und verwies zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz. 3.8. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 12. April 2023 unter Fristansetzung zur Stellungnahme ein Nichteintreten auf die Berufung sowie die Kostenauflage gemäss Art. 417 StPO zulasten des Verteidigers in Aussicht gestellt. 3.9. Der Beschuldigte reichte am 19. April 2023 ein Fristwiederherstellungsgesuch ein.