3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Antragsstellung auf Nichteintreten oder Anschlussberufung und dem Beschuldigten zur Begründung der Berufung gesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass die von der Vorinstanz bewilligte amtliche Verteidigung vor Obergericht bestehen bleibe. 3.5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. September 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären.