1. Der Beschuldigte akzeptiert den Tatvorwurf gemäss dem zweiten und dritten Aufzählungszeichen der Dispositivzimmer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren in fahrunfähigem Zustand). 2. Nicht akzeptiert wird die Verurteilung gemäss erstem Aufzählungszeichen der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetMG, unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln).