9. Die beschlagnahmten CHF 2'318.35 werden gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und mit CHF 900.00 an die Busse und mit CHF 1'418.35 an die Verfahrenskosten angerechnet. 2.2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 meldete der Beschuldigte gegen das ihm am 20. Juni 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 22. August 2022 zugestellt. 3. 3.1. Am 12. September 2022 reichte die F. GmbH c/o G. GmbH per IncaMail zuhanden des Versicherungsgerichts unter dem Titel «Berufungserklärung» das begründete erstinstanzliche Urteil vom 2. Juni 2022 ein.