7. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'300.00 zu bezahlen. 8. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, B., die richterlich auf CHF 6'336.00 (inkl. MWSt von CHF 453.00) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).