4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. -5- 5. Die beschlagnahmten Gegenstände (3'003g Marihuana, 5 Packungen THC-Skiddlez) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind nach Rechtskraft zu vernichten. 6. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'300.00 sowie den Auslagen von CHF 1'928.00 (inkl. Kosten des Gutachtens des IRM von CHF 1'886.00), insgesamt CHF 3'228.00, zu bezahlen.