2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, , Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00, d.h. CHF 3'600.00, und einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise 30 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (30.08.2020) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet.