2. 2.1. Am 2. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Zeugen D. (Kantonspolizist: Sachbearbeiter und Ermittlungsdienst in der Betäubungsmittelgruppe) sowie des Beschuldigten vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; - des Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; - des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.