5. Das sichergestellte Betäubungsmittel (3'003 Gramm Marihuana + 5 Packungen THC- Skiddlez) wird gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und nach Rechtskraft dieses Strafbefehls vernichtet. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. […]» 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 26. April 2021 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2021 die Einsprache samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg überwies.