Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum vom 16. April 2018 bis 22. August 2020 monatlich ca. 5 Gramm Marihuana durch Rauchen oder Essen. Der letzte Konsum fand am 22. August 2020 an einer unbekannten Örtlichkeit statt, wobei der Beschuldigte eine unbekannte Menge Marihuana konsumierte. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den oben genannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: