Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.220 (ST.2021.77; StA.2020.6686) Beschluss vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das BetmG, Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, Konsum von Betäubungsmitteln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 16. April 2021 gegen den Beschuldigten folgenden Strafbefehl: «[…] Dossier 1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr gebracht, besessen, aufbewahrt, erworben oder auf andere Weise erlangt. Festgestellt und begangen: Ort: 5603 Staufen, Aarauerstrasse Zeit: Sonntag, 30. August 2020, 20.08 Uhr Fahrzeug: Personenwagen [Kennzeichen], "BMW" Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit wurde der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [Kennzeichen], "BMW", zusammen mit dem Beifahrer C. (sep. Verfahren) durch die Kantonspolizei Aargau in Staufen angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnten diverse mit Hanfblüten gefüllte Plastiksäcke (10 Stück), 5 Packungen THC- Skiddlez und CHF 1'000.00, EUR 202.00 und 108.00 Sloty im Fahrzeuginnern festgestellt werden. Der Beschuldigte seinerseits gab an, dass es sich in den Säcken hierbei um CBD- Blüten handeln und er diese vertreiben würde. Aufgrund dieser Aussage wurden stichprobenartig Tests bei den Säcken durchgeführt, welche feststellen sollen, ob die Blüten THC enthalten. Diese ergaben teilweise positive Ergebnisse auf THC. In der Folge wurden sämtliche Plastiksäcke auf deren THC-Gehalt durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern überprüft. Daraus resultierte, dass insgesamt 25'101 Gramm positiv auf CBD- Marihuana getestet wurden. Weiter konnten 3'003 Gramm Marihuana positiv auf THC getestet werden (THC-Gehalt über 1 %). Dieses Betäubungsmittel wurde sodann sichergestellt. Aufgrund der grossen Menge an Marihuana kann vorliegend nicht von einem Bedarf für den Eigenkonsum ausgegangen werden. Des Weiteren gab der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten an, die THC-Skiddlez selbst zu konsumieren. Dossier 2 Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) -3- Der Beschuldigte hat unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begangen. Festgestellt und begangen: Ort: 5603 Staufen, Aarauerstrasse (Anhaltung) unbekannte Örtlichkeiten (BM-Widerhandlungen) Zeit: Sonntag, 30. August 2020, 20.08 Uhr (Anhaltung) Montag, 16. April 2018 bis Samstag, 22. August 2020 (BM-Widerhandlungen) Fahrzeug: Personenwagen [Kennzeichen], "BMW" Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit wurde der Beschuldigte mit dem Personenwagen [Kennzeichen], "BMW", in Staufen durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund der im Fahrzeuginnern vorgefundenen Plastiksäcke mit Hanfblüten sowie den äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum (Nervosität, schwankender Stand, verzögerte Reaktion der Pupillen) führten die Polizisten bei dem Beschuldigten einen Drugwipe-Test durch. Da dieser positiv auf Cannabis reagierte, wurde anschliessend eine Blutprobe angeordnet. Die angeordnete Blutprobe ergab, dass der ASTRA-Grenzwert von 1.5 µg/L für THC (Tetrahydrocannabinol) mit 20 µg/L überschritten worden war. Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum vom 16. April 2018 bis 22. August 2020 monatlich ca. 5 Gramm Marihuana durch Rauchen oder Essen. Der letzte Konsum fand am 22. August 2020 an einer unbekannten Örtlichkeit statt, wobei der Beschuldigte eine unbekannte Menge Marihuana konsumierte. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den oben genannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf 119 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 3'570.00 reduzieren. 2. Einer Busse von CHF 900.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'300.00 - Polizeikosten CHF 126.00 - Auslagen CHF 1'886.00 abzgl. Depositum CHF 2'318.35 (wird der Reihe nach an die Busse/Geldstrafe und danach an die Kosten angerechnet) Rechnungsbetrag CHF 1'893.65 -4- Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das sichergestellte Betäubungsmittel (3'003 Gramm Marihuana + 5 Packungen THC- Skiddlez) wird gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und nach Rechtskraft dieses Strafbefehls vernichtet. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. […]» 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 26. April 2021 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2021 die Einsprache samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg überwies. 2. 2.1. Am 2. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Zeugen D. (Kantonspolizist: Sachbearbeiter und Ermittlungsdienst in der Betäubungs- mittelgruppe) sowie des Beschuldigten vor dem Präsidenten des Bezirks- gerichts Lenzburg statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; - des Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; - des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, , Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00, d.h. CHF 3'600.00, und einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise 30 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag (30.08.2020) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. -5- 5. Die beschlagnahmten Gegenstände (3'003g Marihuana, 5 Packungen THC-Skiddlez) werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind nach Rechtskraft zu vernichten. 6. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'300.00 sowie den Auslagen von CHF 1'928.00 (inkl. Kosten des Gutachtens des IRM von CHF 1'886.00), insgesamt CHF 3'228.00, zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'300.00 zu bezahlen. 8. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, B., die richterlich auf CHF 6'336.00 (inkl. MWSt von CHF 453.00) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Die beschlagnahmten CHF 2'318.35 werden gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und mit CHF 900.00 an die Busse und mit CHF 1'418.35 an die Verfahrenskosten angerechnet. 2.2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 meldete der Beschuldigte gegen das ihm am 20. Juni 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 22. August 2022 zugestellt. 3. 3.1. Am 12. September 2022 reichte die F. GmbH c/o G. GmbH per IncaMail zuhanden des Versicherungsgerichts unter dem Titel «Berufungs- erklärung» das begründete erstinstanzliche Urteil vom 2. Juni 2022 ein. 3.2. Das Sekretariat des Obergerichts, Abteilung Zivil-und Strafgericht, wies den Verteidiger des Beschuldigten am 13. September 2022 darauf hin, dass eine allfällige Berufungserklärung an das Strafgericht eingereicht werden müsste. 3.3. Der Vertreter des Beschuldigten reichte daraufhin zuhanden des Strafgerichts am 13. September 2022 das vorinstanzliche Urteil, die Abgabequittung für die Eingabe an das Versicherungsgericht vom -6- 12. September 2022 sowie die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein: 1. Der Beschuldigte akzeptiert den Tatvorwurf gemäss dem zweiten und dritten Aufzählungszeichen der Dispositivzimmer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren in fahrunfähigem Zustand). 2. Nicht akzeptiert wird die Verurteilung gemäss erstem Aufzählungszeichen der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetMG, unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln). 3. Dispositivziffer 2 sei wie folgt anzupassen: «Der Beschuldigte wird hierfür zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30, also CHF 600 und einer Busse von Fr. 300, ersatzweise drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.» 4. Die übrigen Dispositivziffern (insb. 7 und 9) sind ausgangsgemäss anzupassen. Überdies stellte er folgende Anträge: 1. Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens 2. Antrag auf amtliche Verteidigung. 3. Antrag auf Akteneinsicht. 3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Antragsstellung auf Nichteintreten oder Anschlussberufung und dem Beschuldigten zur Begründung der Berufung gesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass die von der Vorinstanz bewilligte amtliche Verteidigung vor Obergericht bestehen bleibe. 3.5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. September 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. 3.6. Der Beschuldigte reichte am 5. Oktober 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträge fest. -7- 3.7. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Berufung unter Kostenfolge abzuweisen sei und verwies zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz. 3.8. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 12. April 2023 unter Fristansetzung zur Stellungnahme ein Nichteintreten auf die Berufung sowie die Kostenauflage gemäss Art. 417 StPO zulasten des Verteidigers in Aussicht gestellt. 3.9. Der Beschuldigte reichte am 19. April 2023 ein Fristwiederherstellungs- gesuch ein. 3.10. Mit Eingabe vom 20. April 2023 nahm der Verteidiger zur Eintretensfrage Stellung und beantragte auf die Berufung sei einzutreten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Verteidiger des Beschuldigten die Berufung frist- und formgerecht eingereicht hat. 1.1. 1.1.1. Vor der Sachentscheidung hat das Berufungsgericht in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleistung und natürlich auch jedem anderen Gerichtsmitglied gestellt werden. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten, wenn die Form nicht eingehalten oder die (Rechtsmittel-)Frist verpasst wird (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht entscheidet schriftlich über die Zulässigkeit der Berufung (vgl. zum Ganzen LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 403 StPO). 1.1.2. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den -8- Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge (lit. c) sie stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1 StPO). Diese Vorprüfung beschränkt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die Überprüfung des Umfangs der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Eine eingehende Prüfung – beispielsweise der Fristwahrung, der Legitimation, der Beschwer oder der grundsätzlichen Zulässigkeit der Berufung – erfolgt in diesem Verfahrensabschnitt (noch) nicht (vgl. LUZIUS EUGSTER, BSK StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 400 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn eine Eingabe schriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet wurde (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.3.2). Die einfache elektronische Nachricht genügt diesen Anforderungen nicht. Gleiches gilt auch für eingeschriebene elektronische Sendungen über die Versandplattform von IncaMail (Urteil des Bundesgerichts 1B_456/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2). Gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Bei elektronischer Einreichung ist gemäss Art. 91 Abs. 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 2 StPO für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (vgl. BGE 139 IV 257 E. 3.2). Die Frist gilt nach Abs. 4 auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter. Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen). -9- 1.2. 1.2.1. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten meldete am 27. Juni 2022 Berufung gegen das ihm am 20. Juni 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil an (GA [Gerichtsakten] 304, 307). Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 22. August 2022 zugestellt (GA 334), wobei die Berufungs- erklärungsfrist am 12. September 2022 endete. Am 12. September 2022 um 19:18 Uhr ging beim Versicherungsgericht eine über IncaMail erfolgte Eingabe der F. GmbH c/o G. GmbH ein, die gemäss zugestellter Abgabequittung einen Dateianhang («220822_A._BZG-Lenzburg_ begruendetes-Urteil_reduz.pdf»), jedoch unbestrittenermassen keine Berufungserklärung enthielt (vgl. Eingabe des Verteidigers vom 20. April 2023 S. 1 unten). Im Betreff wurde angegeben «Betreffend das Urteil vom 2. Juni 2022 des Bezirksgerichtes Lenzburg / Nr. ST.2021.77, ST.2020.6686 Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO». Das Sekretariat des Obergerichts, Abteilung Zivil- und Strafgericht, teilte dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am 13. September 2022 um 10:23 Uhr per E-Mail mit, dass die elektronische Eingabe fälschlicherweise an das Versicherungsgericht geschickt worden sei und eine allfällige Berufungserklärung an das Strafgericht eingereicht werden müsste. Überdies sei die Berufungserklärung selber beim Versicherungsgericht nicht eingegangen. Um 10:51 Uhr gleichentags reichte der Verteidiger sodann per IncaMail zuhanden des Strafgerichts gemäss der zugestellten Abgabequittung folgende drei Dateianhänge ein: «220913 Abgabequittung für Eingabe an Obergericht Versicherungsgericht.pdf», «220822_A._BZG- Lenzburg_begruendetes-Urteil_reduz.pdf» sowie «220912 BL – OGerAG_ Berufungserklärung_signiert.pdf». 1.2.2. Die per IncaMail am 12. September 2022 zuhanden der falschen Zustelladresse, nämlich diejenige des Versicherungsgerichts, eingereichte Eingabe schadet dem Beschuldigten zwar grundsätzlich nicht. Vorliegend ist diese Eingabe aber mangels Berufungserklärung mit Anträgen nicht als gültige Rechtsmitteleingabe einzustufen. Der Verteidiger hat am 12. September 2022 ohne Begleitschreiben (Berufungserklärung) und ohne qualifizierte elektronische Signatur (Art. 110 Abs. 2 StPO) lediglich das vorinstanzliche Urteil bei einem nicht zuständigen Gericht per IncaMail eingereicht. Mangels Inhalt und Anträgen genügt die Eingabe vom 12. September 2022 den Gültigkeitserfordernissen einer Berufungs- erklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 f. StPO sowie mangels qualifizierter elektronischer Signatur derselben dem Formerfordernis gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO nicht. Innerhalb der Berufungsfrist ist somit keine frist- und formgerechte Berufungserklärung eingegangen. Die nach Aufforderung durch die Strafrechtskanzlei eingegangene elektronisch unterzeichnete und formgerechte Berufungserklärung vom 13. September 2022 an das - 10 - Obergericht, Abteilung Strafgericht, erfolgte nach Fristablauf einen Tag verspätet. 1.3. Es bleibt zu prüfen, ob das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, dem Beschuldigten eine Nachfrist zur Verbesserung der formungültigen Berufungserklärung anzusetzen und damit sowie mit Blick auf die Eingabe des Verteidigers vom 13. September 2022 die Frist als gewahrt gilt. 1.3.1. 1.3.1.1. Gemäss Rechtsprechung ist die Behörde verpflichtet, die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist. Gegebenenfalls ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen (Art. 385 Abs. 2 StPO; BGE 142 I 10 E. 2.4.3 ff. mit Hinweisen). Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 385 StPO). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; 142 I 10 E. 2.4.7 mit Hinweisen). Gänzliche Säumnis mit der Rechtsschrift hat den Ausschluss der entsprechenden Vorkehr zur Folge, d.h. die entsprechende Eingabe entfällt (ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N. 1c zu Art. 385 StPO). 1.3.1.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch - 11 - keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus und der daraus entwickelten Rechtsprechung kann der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 mit Hinweis). Von einem Rechtsanwalt wird ein Mindestmass an Sorgfalt in der Berufungsführung verlangt. Damit eine Eingabe überhaupt als – wenn auch unvollständige – Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO mit den entsprechenden Rechtswirkungen betrachtet werden kann, muss darin mindestens erkenntlich der Wille zum Ausdruck gebracht werden, wer als Berufungsführer auftreten will (sog. Berufungswille) und welche Änderungen des Urteils angestrebt werden (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 172 und S. 189 f.). Der Verteidiger hat sowohl die falsche Zustelladresse gewählt als auch die komplette Berufungserklärung mitsamt elektronischer Signatur nicht formgerecht eingereicht. Obwohl dem Betreff der Eingabe zu entnehmen ist, dass es um das vorinstanzliche Urteil sowie eine Berufungserklärung geht, fehlt bis auf das eingereichte vorinstanzliche Urteil eine effektive Berufungserklärung, geschweige denn eine elektronische Signatur. Der Absender der Eingabe vom 12. September 2022 ist die F. GmbH. Der Eingabe ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, wer hier Berufung erklären will: die F. GmbH bzw. Rechtsanwalt B. im Namen des Beschuldigten oder in eigenem Namen (betreffend die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers). Anders als in BGE 142 I 10, indem die Eingabe formgerecht eingereicht wurde, fälschlicherweise jedoch die Kanzleimitarbeiterin anstatt des bevollmächtigten Anwalts unterzeichnet hatte, liegt hier kein Mangel vor, welcher sich wie das versehentliche Fehlen der Unterschrift verbessern lässt. Der Formfehler besteht auch nicht bloss in der fehlenden rechtsgültigen Unterschrift oder der falschen Zustelladresse (vgl. Stellungnahme Verteidiger vom 20. April 2023 S. 2 mit Verweis auf BGE 140 II 636), sondern in der komplett fehlenden Rechtsschrift mitsamt Anträgen. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung, was faktisch der Einreichung der Berufungserklärung gleichkäme, fällt hier ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5; CHRISTOF RIEDO, BSK StPO, a.a.O., N. 8 und N. 32 ff. zu Art. 94 StPO; ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N. 1c zu Art. 385 StPO). - 12 - 1.4. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus den Ausführungen seines Verteidigers mit E-Mail vom 13. September 2022 ableiten, wonach die Eingabe als fristwahrend zu akzeptieren sei, andernfalls ein Firstwiederherstellungsgesuch gestellt werden müsse. Einem solchen – vom Verteidiger nicht eingereichten – Gesuch (Art. 94 StPO), welches schliesslich vom Beschuldigten selber mit Eingabe vom 19. April 2023 gestellt wurde, kann nämlich kein Erfolg beschieden sein. Denn eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen. Eine Ausnahme hiervon ist im Strafprozess einzig in Fällen notwendiger Verteidigung anerkannt, wenn das Recht der beschuldigten Person auf eine effektive und wirksame Verteidigung der Anrechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts entgegensteht und ihr ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. In BGE 143 I 284 hat das Bundesgericht festgehalten, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen Verteidigung das allfällige Fehlverhalten des Anwalts dann nicht anzurechnen ist, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint, dem Beschuldigten selbst kein eigener diesbezüglicher Vorwurf gemacht werden kann und eine Schadenersatzleistung ungeeignet ist für eine Wiedergutmachung (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2023 vom 9. März 2023 E. 3; je mit weiteren Hinweisen). Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten hätte spätestens bei Erhalt der Abgabequittung bewusst sein müssen, dass die Berufungserklärung am 12. September 2022 nicht übermittelt worden war und die Berufung somit nicht als fristgemäss eingereicht gelten konnte. Aus der Abgabequittung, die der Verteidiger nach dem Versenden der Eingabe erhalten hatte, ist ersichtlich, welche Dateianhänge zur Übermittlung an den Empfänger abgegeben worden sind. Zur Sicherstellung der korrekt erfolgten Zustellung wäre eine umgehende Kontrolle dieser Quittung ohne weiteres möglich und im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten zu erwarten gewesen. Die Kontrolle dieser Quittung fällt in den Risikobereich des Versenders. Die mangelnde Kontrolle erscheint als nicht mehr leichte Nachlässigkeit, zumal in diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit eines erneuten Zustellversuchs der Berufungserklärung und damit der Fristwahrung offen gestanden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2 und E. 5.3). Den Nachweis, dass die Berufungserklärung entgegen der erwähnten Quittung in der Übermittlung enthalten gewesen wäre, erbringt der Verteidiger nicht. Stattdessen räumt er sogar ein, dass die IncaMail vom 12. September 2022 das PDF mit der Berufungserklärung nicht enthalten habe, weil «diese aufgrund einer Fehlmanipulation bei der Verwendung von IncaMail nicht (mehr) angehängt» gewesen sei - 13 - (Stellungnahme des Verteidigers vom 20. April 2023 S. 1). Für das Obergericht ist nicht ersichtlich, weshalb der Verteidiger die Eingabe nicht vollständig innert offener Frist hat hinterlegen können. Die von ihm geltend gemachte Fehlmanipulation bei der Verwendung von IncaMail wird denn auch nicht weiter substantiiert. Es bleibt unklar, inwiefern technische Schwierigkeiten vorgelegen haben sollen, die nicht dem Verteidiger zuzurechnen wären. Bezüglich der verspäteten Berufungserklärungs- einreichung ist daher von einer nicht mehr leichten Nachlässigkeit bzw. eines grobfahrlässigen Verhaltens des Rechtsvertreters des Beschuldigten auszugehen. Es liegt hier jedoch – anders als in den vom Beschuldigten zitierten Urteilen SST.2011.182 des Obergerichts Aargau vom 15. Dezember 2011 sowie des Bundesgerichts 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 (vgl. Fristwieder- herstellungsgesuch Beschuldigter vom 19. April 2023 S. 2) – kein Fall von notwendiger Verteidigung vor, was der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger auch nicht behaupten. Dem Beschuldigten wurde vielmehr lediglich eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO aufgrund seiner Mittellosigkeit (GA 199 ff. und 240.) bestellt. Eine Ausweitung der Ausnahme gemäss BGE 143 I 284 auf alle Fälle, in denen der Beschuldigte bei Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe erhalten könnte, würde darauf hinauslaufen, dass in der Praxis die Nachlässigkeit des Anwalts in den meisten Fällen nicht gegen seinen Mandanten geltend gemacht werden könnte. Dieser von der Rechtsprechung nicht gewollten Sinnentleerung stehen das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Rechts- pflege, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Rechts- suchenden entgegen. Aus diesen Gründen ist die Pflichtverteidigung eine unabdingbare Voraussetzung für eine Ausnahme von der Zurechnung des schweren Fehlverhaltens des Anwalts an seinen Mandanten (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.5.2). Daher ist das Fehlverhalten des Verteidigers dem Beschuldigten zuzurechnen und eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht. 1.5. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger aus dem Umstand, dass nach der Eingabe vom 12. und 13. September 2022 die Staatsanwaltschaft kein Nichteintreten beantragte und das Obergericht anschliessend den Schriftenwechsel fortsetzte (vgl. Stellungnahme des Verteidigers vom 20. April 2023 S. 3). Denn eine eingehende Prüfung der Fristwahrung oder der grundsätzlichen Zu- lässigkeit der Berufung hat gemäss zitierter Rechtsprechung nicht bereits bei der Vorprüfung zu erfolgen (E. 1.1.2 hiervor). Prozessvoraussetzungen sind vielmehr in jeder Phase des Verfahrens und von allen Mitgliedern des Spruchkörpers von Amtes wegen zu prüfen (E. 1.1.1 hiervor). Von einem - 14 - stillschweigenden Eintreten auf die Berufung durch den zuständigen Spruchkörper des Obergerichts kann daher keine Rede sein. 1.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufungserklärung verspätet erfolgt ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das Fristwiederherstellungs- gesuch wird abgewiesen und die verpasste Frist für die Berufungserklärung wird nicht wiederhergestellt. 2. 2.1. Die Strafprozessordnung geht bei der Auferlegung von Verfahrenskosten vom Verursacherprinzip aus. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen daher in der Regel die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrens- handlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädi- gungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Gemäss dem Verfahrensausgang würde der Beschuldigte grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten hat dieser das Nichteintreten jedoch nicht verschuldet, sondern es ist auf eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung seines Verteidigers zurückzuführen. Entsprechend ist es gerechtfertigt, sämtliche Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Berufungserklärung und dem Fristwieder- herstellungsgesuch dem Verteidiger des Beschuldigten persönlich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2022 vom 14. März 2022 E. 5; THOMAS DOMEISEN, BSK StPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 417 StPO), zumal der Beschuldigte keinen Anspruch darauf hatte, dass die Rechtzeitigkeit der Eingabe seines Verteidigers umgehend geprüft wird (vgl. E. 1.1.2). 2.2. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1), ist es gerechtfertigt, dass der Verteidiger seine Aufwendungen selber zu tragen hat. - 15 - Das Obergericht beschliesst: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen und die verpasste Frist für die Berufungserklärung wird nicht wiederhergestellt. 2. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1’500.00 sowie den Auslagen von Fr. 86.00, gesamthaft Fr. 1'586.00, werden dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B., auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B., wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung bezahlt. Er hat seine Aufwendungen selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 23. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner