Das Amt für Justizvollzug wird darum ersucht, das Obergericht zu informieren, sobald die Beschuldigte die Freiheitsstrafe angetreten hat. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten nach Strafantritt und Deckung sämtlicher erst- und zweitinstanzlicher Verfahrenskosten eine allfällige Restanz auszuhändigen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)