5.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'377.40 auszurichten (inkl. auf Rechtsanwalt Miotti entfallende Entschädigung). 6. Die Sicherheitsleistung von Fr. 90'000.00 wird freigegeben und zur Deckung sämtlicher erst- und zweitinstanzlicher Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung und Gutachtenskosten) verwendet, sobald die Beschuldigte die Freiheitsstrafe angetreten hat.