Bei unbenutztem Ablauf trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'459.00 auszurichten. 5.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 25'788.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'450.00) werden der Beschuldigten auferlegt.