1. Die Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der versuchten Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 89 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.