Diese ist freizugeben bzw. zur Deckung sämtlicher erst- und zweitinstanzlicher Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) zu verwenden, sobald die Beschuldigte die Freiheitsstrafe angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Ein allfälliger Überschuss ist der Beschuldigten zurückzuerstatten. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: