8.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung (inkl. Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers aus derselben Kanzlei) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.5. Die Beschuldigte hat im Sinne einer Ersatzmassnahme eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 90'000.00 geleistet (Art. 238 StPO).