Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzliche Kostenfolge (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar entfällt nebst dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ein solcher wegen versuchter schwerer Körperverletzung (siehe dazu oben). Es ergeht aber kein Freispruch. Ihr sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten deshalb vollumfänglich aufzuerlegen.