Mithin wird der vorinstanzliche Entscheid nur unwesentlich abgeändert, zumal es bei der Freiheitsstrafe von 4 Jahren bleibt bzw. diese ohne Geltung des Verschlechterungsverbots sogar noch höher ausgefallen wäre. Unter diesen Umständen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). - 20 - 8.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 9'459.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).