Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insoweit einen für sie günstigeren Entscheid, als dass nebst dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung kein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ergeht. Dies ist allerdings allein dem Umstand geschuldet, dass die nebst dem Messerstich erfolgten (versuchten) Körperverletzungen durch die versuchte vorsätzliche Tötung konsumiert werden. Im Übrigen ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen. Mithin wird der vorinstanzliche Entscheid nur unwesentlich abgeändert, zumal es bei der Freiheitsstrafe von 4 Jahren bleibt bzw. diese ohne Geltung des Verschlechterungsverbots sogar noch höher ausgefallen wäre.