Bei den diversen weiteren eingezogenen Gegenständen handelt es sich offensichtlich um Beweismittel (Kleider der Beschuldigten sowie von B.; Abschiedsbriefe). Mit der Rechtskraft des Strafurteils fällt der Beschlagnahmegrund dahin, weshalb die beschlagnahmten Beweismittel an sich ebenfalls den jeweiligen Berechtigten auf deren Verlangen hin herauszugeben gewesen wären. Keine Rolle spielt, ob die Beschuldigte und B. der Einziehung zugestimmt haben oder nicht (vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 14 = vorinstanzliche Akten [VA] act. 971). Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien.