nicht. Da diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch der Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe aktuell z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2), womit von der Einziehung der Messer abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch die Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient.