Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich der eingezogenen Messer erfüllt wären, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich bei den Messern um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden konnten und können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz der Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung - 19 -