6.6. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten nicht in Frage (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung). 7. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB die Einziehung und Vernichtung der beiden Messer («Victorinox» und «50 […]») sowie von verschiedenen Kleidungsstücken angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist und somit nicht zu überprüfen ist.