6.5. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und dem FZA gerechtfertigt und deshalb mit der Vorinstanz anzuordnen.