Auch das FZA steht vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Beschuldigte hat eine sehr schwere Straftat begangen. Entsprechend hoch erscheint die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, zumal von einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist (siehe dazu oben). Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechte der Beschuldigten aus dem FZA sind damit gegeben, zumal das FZA Tätern, die in der Schweiz eine schwere Straftat begangen haben, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). - 18 -