Es handelt sich um eine sehr schwere Straftat, welche gegen ein hochwertiges Rechtsgut gerichtet war. Ihr Verschulden wiegt – in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit – nicht mehr leicht bis mittelschwer und es wird eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Im Gutachten wird zudem von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr in einer erneuten Trennungs-/Krisensituation ausgegangen (siehe Gutachten, S. 27 = UA act. 371). Entsprechend hoch ist nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz zu veranschlagen.