die Wirtschaftslage in Deutschland allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Sprachhindernisse bestehen schliesslich nicht. Dieser Umstand sowie ihre Ausbildung, ihre bisher lückenlose Berufserfahrung, ihr Alter und ihre Gesundheit erlauben es ihr, sich wieder in ihrem Heimatland zu integrieren. Ein beruflicher Neuanfang in Deutschland ist ihr ohne Weiteres zumutbar. Eine allfällige Psychotherapie kann problemlos auch dort weitergeführt werden. Die Lebensverhältnisse in Deutschland weichen von jenen in der Schweiz nicht wesentlich ab.