Mithin ist ihre Integration in der Schweiz nicht über das mit dem hiesigen Aufenthalt einhergehende und zu erwartende Mass hinausgegangen. Unter diesen Umständen würde eine Landesverweisung entgegen der Beschuldigten nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen, wie dies bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Personen oder solchen mit einem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Schweiz der Fall wäre. Dass - 17 -