Ihre Anstellung in Deutschland kündigte sie erst wegen des Wegzugs in die Schweiz (UA act. 9). Ihre Mutter und ihre Schwester, zu welchen sie einen regelmässigen Kontakt pflegt (vgl. [Dauer-]Besuchsbewilligung in JVA Lenzburg für E. und F., UA act. 796 und 800), leben in Deutschland. Nebst Bekannten aus dem Arbeitsumfeld verfügt sie über kein weiteres soziales Netz in der Schweiz. Mithin ist ihre Integration in der Schweiz nicht über das mit dem hiesigen Aufenthalt einhergehende und zu erwartende Mass hinausgegangen.