6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten und begründet dies mit einem schweren persönlichen Härtefall und einem überwiegenden privaten Interesse an ihrem Verbleiben in der Schweiz. - 16 -