4.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 89 Tagen (13. Juli 2019 bis 9. Oktober 2019) ist der Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Die Vorinstanz hat trotz gutachterlicher Empfehlung und attestierter Rückfallgefahr (Gutachten, S. 27 = UA act. 371 f.) darauf verzichtet, eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme anzuordnen. Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erhoben hat und in diesem Punkt auch keine Anschlussberufung erfolgt ist, hat es damit sein Bewenden, denn die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstiesse gegen das Verschlechterungsverbot (BGE 148 IV 89).