391 Abs. 2 StPO) kommt eine zusätzliche Erhöhung der Freiheitsstrafe oder eine zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe für die versuchte Freiheitsberaubung nicht infrage. Vielmehr bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren, welche unter dem ordentlichen Strafrahmen von Art. 111 StGB liegt und sich auch unter Berücksichtigung eines blossen Versuchs sowie der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit als sehr mild erweist. 4.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder ein bedingter noch teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist zu vollziehen.