4.4. Zusammenfassend wäre bereits für die versuchte vorsätzliche Tötung eine dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine zusätzliche Erhöhung der Freiheitsstrafe oder eine zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe für die versuchte Freiheitsberaubung nicht infrage.