Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörte, ledig, kinderlos und lebt seit der Haftentlassung alleine (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 ff.). Sie besitzt eine Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) und arbeitet seit 2012 bei der Bäckerei D. in einem Pensum von aktuell 60 %, wobei ihr auf Ende August die Kündigung ausgesprochen wurde. Mithin liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit