4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich als Normalfall jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zwar bestritt sie das Zufügen des Messerstichs nicht. Sie wies jedoch jegliche Verantwortung zurück und machte im Kerngeschehen ein Blackout geltend. Ein Geständnis, welches die Strafuntersuchung in nennenswerter Weise vereinfacht hätte, liegt damit nicht vor. Zudem ist ein Geständnis, in welchem ein Täter nur zugibt, was ohnehin auf der Hand liegt, nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4).