act. 504). Obwohl es letztlich allein dem Zufall geschuldet war, dass B. keine tödlichen Verletzungen erlitten hat, ist der Unterschied zwischen der von der Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Erfolg ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch die Beschuldigte. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 3 Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auf 5 Jahre und somit das untere Ende des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist.