UA act. 473). Die Beschuldigte verhinderte den Erfolgseintritt der vorsätzlichen Tötung nicht aktiv. Im Gegenteil attackierte sie B. weiter, nachdem er bereits erheblich verletzt war. Die Stichverletzung musste chirurgisch notfallversorgt werden; B. war einen Tag hospitalisiert (UA act. 488) und bis zum 24. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (UA - 14 -