Auch wenn aufgrund des Messerstichs in den linken Brustkorb keine akute und damit unmittelbare Lebensgefahr für B. bestanden hat, handelt es sich dennoch um eine objektiv lebensgefährliche Verletzung und muss dementsprechend der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, mithin der Tod, als nahe bezeichnet werden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gutachten des IRM, welches den Messerstich in den linken Brustkorb als lebensbedrohliche Handlung qualifizierte und festhielt, dass es rein dem Zufall zu verdanken sei, dass durch den Messerstich bei B. keine unmittelbar tödlichen Verletzungen oder Komplikationen resultiert seien (Gutachten, S. 5 = UA act.