vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 E. 3.6). Auch wenn aufgrund des Messerstichs in den linken Brustkorb keine akute und damit unmittelbare Lebensgefahr für B. bestanden hat, handelt es sich dennoch um eine objektiv lebensgefährliche Verletzung und muss dementsprechend der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, mithin der Tod, als nahe bezeichnet werden.